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Wohnungsgrößen für Menschen mit Behinderung

Für Menschen mit Behinderung gibt es in Deutschland besondere Vorgaben bezüglich der Wohnungsgröße. Dies ist vor allem für Personen relevant, die Sozialhilfe beziehen. Generell wird davon ausgegangen, dass Menschen mit Behinderung einen erhöhten Wohnraumbedarf haben, da bestimmte Hilfsmittel zusätzlichen Platz erfordern. So wird beispielsweise bei Rollstuhlfahrern mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und bei Menschen mit Sehbehinderung ein zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 Quadratmetern bewilligt. Dieser wird zum üblichen Wohnraumanspruch für Menschen ohne Behinderung hinzugerechnet. Die Bewilligung erfolgt jedoch nur bei nachvollziehbaren Gründen.

Für Menschen ohne Behinderung ist die Sachlage in der Regel klar geregelt. Je nach Anzahl der Personen in einem Haushalt gelten folgende Wohnflächen als angemessen:

  • 1 Person: 45-50 m²
  • 2 Personen: 60 m²
  • Für jede weitere Person zusätzlich 15 m²

Diese Angaben können je nach Kreis und Kommune um wenige Quadratmeter variieren. Zu den Personenangaben zählen auch pflegende Angehörige, die einen zusätzlichen Schlafraum benötigen, um die Pflege ordnungsgemäß sicherzustellen.

Ein Beispiel sind Rollstuhlfahrer, die aufgrund ihres Rollstuhls oft Schwierigkeiten haben, höher oder ungünstig gelegene Stauräume eigenständig zu nutzen. Zudem benötigen Rollstühle – insbesondere die breiteren elektrischen Modelle – naturgemäß mehr Platz für Wendemanöver und Kurven.

Für Menschen mit Behinderung, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Das Wohngeldgesetz sieht hierbei für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro vor, sofern ein GdB von 100 oder ein GdB von 50 in Verbindung mit Pflegebedürftigkeit und häuslicher oder teilstationärer Pflege vorliegt. Auf diese Weise können Menschen mit Behinderung, die auf eine größere Wohnfläche angewiesen sind, finanziell entlastet werden. Es ist jedoch wichtig, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Obwohl das Wohngeldgesetz bundesweit gilt, werden regionale Unterschiede bei den Mietpreisen berücksichtigt.

Den Antrag auf Wohngeld können Sie in der Regel beim Sozialamt stellen. Weitere Informationen, inklusive einer Liste der zuständigen Ämter und einem Wohngeldrechner, finden Sie auf www.wohngeldantrag.de.