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Barrierefreies Bauen, Planen und Wohnen – geregelt durch die DIN 18040

Die DIN 18040 ist in Deutschland die grundlegende Norm für barrierefreies Bauen, Planen und Wohnen. Ziel dieser Norm ist gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) die Schaffung von Barrierefreiheit in baulichen Anlagen, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich. Menschen mit Behinderungen sollen dadurch alle Bereiche ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein.

Warum ist das für Rollstuhlfahrer relevant?

Für Rollstuhlfahrer ist die DIN 18040 besonders wichtig, da sie sicherstellt, dass Wohnungen und Gebäude so gestaltet werden, dass sie den speziellen Anforderungen gerecht werden. Beim Mieten einer Wohnung sollten Rollstuhlfahrer darauf achten, dass ausreichende Bewegungsflächen und eine entsprechende Ausstattung vorhanden sind. Wer eine Wohnung plant oder umbaut, muss berücksichtigen, dass man als Rollstuhlfahrer mehr Platz benötigt, um sich frei bewegen zu können. Dies betrifft vor allem Bereiche wie Badezimmer, Küchen, Türen und Flure, aber auch Zugänge zu Balkonen oder Terrassen. Ohne diese Anpassungen ist eine selbstständige und uneingeschränkte Nutzung der Wohnräume nicht möglich.

Die DIN 18040 gliedert sich in drei Teile:

1. Öffentlich zugängliche Gebäude
2. Wohnungen
3. Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum

Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die Vorschriften, die für Rollstuhlfahrer in Wohnungen besonders relevant sind:

DIN 18040-2: Wohnungen
Dieser Teil der Norm gilt für Gebäude mit wohnbezogenem Nutzen. Er fordert, dass Wohnungen barrierefrei geplant und ausgestattet werden. Dabei werden auch die spezifischen Anforderungen für die Nutzung eines Rollstuhls berücksichtigt. Es wird unterschieden zwischen „barrierefrei nutzbaren Wohnungen“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen“.
Die Vorgaben zu Flächen, Platzbedarf, Wegen, Rampen, Treppen, Aufzügen und Türen entsprechen den Anforderungen aus DIN 18040-1. Zusätzlich gibt es spezifische Vorschriften für folgende Bereiche:

Bäder und WCs: Badezimmertüren müssen von außen entriegelbar sein, um ein Blockieren zu verhindern. Duschen sollten stufenlos begehbar sein.
Küchen und Essplätze: In Küchen ist eine ausreichende Bewegungsfläche entscheidend. Diese beträgt in der Regel 120cm x 120cm, für Rollstuhlfahrer jedoch mindestens 150cm x 150cm. Die Mindesttiefe der Küchenmöbel beträgt 120cm, für Rollstuhlfahrer 150cm.
Wohnungsgrößen: Auch hier gibt es eine Mindest-Bewegungsfläche von 120cm x 120cm und für Rollstuhlfahrer 150cm x 150cm.
Freisitze: Terrassen, Loggien oder Balkone müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.

Weiterführende Informationen zu diesem interessanten Thema finden Sie auf der Website EnableMe.

Seien Sie gespannt auf den nächsten Blog, wo es um den gesetzlich festgelegten Mehrbedarf in Wohnungen für Menschen mit Behinderung geht!